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Wer mit seinem Brutto-Jahresgehalt über die sog. Jahresarbeitsentgeltgrenze kommt (2006: 3.937,50 Euro Brutto im Monat), oder wer sich selbständig macht bzw. selbständig ist, hat die Wahl: Man kann freiwilliges Mitglied der Krankenkasse bleiben oder man kann die Kassenmitgliedschaft kündigen und sich privat versichern. Dann sollten, jetzt oder später, aber auch unterhaltsberechtigte Familienmitglieder (nicht berufstätiger Ehepartner und Kinder) privat versichert werden.


Wer in eine private Krankenversicherung überwechselt, kommt auch in die private Pflegepflichtversicherung, die ihre Beiträge nicht, wie die Krankenkasse in Abhängigkeit vom Einkommen erhebt, was besonders im Alter (bei geringerem Alterseinkommen) ein Nachteil ist. Privat Pflegeversicherte werden voraussichtlich schon ab einem Alter um die 40 Jahre bis an ihr Lebensende den Höchstbeitrag zahlen (die Hälfte übernimmt in der Regel der Arbeitgeber).


Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenkasse wäre nur möglich, wenn die Versicherungspflicht neu entsteht, z. B. durch ein Beschäftigungsverhältnis mit einem Gesamt-Brutto-Jahresgehalt unter der Jahresarbeitsentgeltgrenze. Wer dann als Versicherungspflichtiger mindestens 12 Monate Mitglied einer Krankenkasse bleibt oder in den letzten 5 Jahren 24 Monate Kassenmitglied war, könnte sich danach, auch bei einem höheren Verdienst, freiwillig in der Kasse weiterversichern. Das gilt nicht mehr für Arbeitnehmer nach Vollendung des 55. Lebensjahres, die in den letzten 5 Jahren nicht Kassenmitglied waren. Diese bleiben von der Pflichtversicherung ausgeschlossen. Das Gleiche gilt auch für deren Ehepartner, die nach Vollendung des 55. Lebensjahres eine Beschäftigung aufnehmen.



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Achtung: Raus aus der Krankenkasse kommen Sie bei einem Verdienst über der Jahresarbeitsentgeltgrenze immer, aber nicht wieder zurück!


Wie wichtig ist die Private Krankenversicherung?


Krankenversicherungsschutz ist unverzichtbar. Deshalb besteht auch für alle Arbeiter und Angestellte, deren Einkommen nicht über einer bestimmten Grenze liegt (derzeit 3.937,50 Euro), Versicherungspflicht. Wer mehr verdient, selbstständig oder Beamter ist, kann freiwillig in der gesetzlichen Krankenversicherung bleiben oder kann sich privat versichern und in eine private Krankenversicherung übergehen. Aber Achtung: Eine Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung ist nur in wenigen Ausnahmefällen möglich.



Wie hoch?


Sie sollten niemals zur PKV überwechseln, ohne sich neutral beraten zu lassen, z. B. durch den Bund der Versicherten oder ohne sich ausführlich durch Broschüren oder Bücher informiert zu haben. Die Entscheidung ist eine Entscheidung fürs ganze Leben! Und sie lässt sich nicht rechnen.



Wenn Sie bereits privat krankenversichert sind gelten folgende Empfehlungen:


1. Die private Krankenversicherung auf Beitragseinsparungen untersuchen, von einer evtl. ersten Klasse auf die zweite Klasse umstellen, Zahnbehandlungen und Zahnersatz ausschließen (und selbst zahlen), höhere Selbstbeteiligungen vereinbaren.


2. In einen völlig anderen (jüngeren) Tarif wechseln, der möglicherweise eine bessere Bestandsstruktur hat (mehr jüngere Versicherte, weniger ältere).


3. Gegenangebote von anderen Versicherungsunternehmen einholen (wenn man für einen Wechsel noch gesund und nicht schon zu alt ist).


4. Geld anlegen für die hohen Beiträge im Alter, aber nicht in "Beitragssicherungsprogrammen" der PKV-Unternehmen, nicht in meist unsinnige Kapitallebens- oder Rentenversicherungen.


KÜNDIGUNG

Eine Kündigung durch den Versicherungsnehmer muss schriftlich erfolgen. Sie sollte immer per Einschreiben direkt an die Versicherungsgesellschaft geschickt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate zum Ende eines Versicherungsjahres.


Ein Sonderkündigungsrecht besteht, wenn der Versicherer die Beiträge erhöht. Dieses muss innerhalb eines Monats nach Mitteilung über die Prämienerhöhung ausgeübt werden. Sie wird dann zu dem Zeitpunkt wirksam, ab dem die Änderung gilt. Wird diese Frist versäumt, können Sie sich auf das außerordentliche Kündigungsrecht nicht mehr berufen.


Personen, die wieder versicherungspflichtig werden, können ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist die private Krankenvollversicherung kündigen.


Quelle: BdV




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